AGB

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Allgemein:Die Fa. LIVE CONCEPT Lars Körner Industriestraße 9, 50129 Bergheim (im Folgenden„Auftragnehmer“ genannt), erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grund dieserAllgemeinen Geschäftsbedingungen.(2) Diese AGB als Rahmenvereinbarung / Geltung auch für künftige Aufträge:Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge des Auftraggebers, soweit dort nichts anderesvereinbart wird. Insoweit gelten diese AGB dann als Rahmenvereinbarung.(3) AGB des Auftraggebers:Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit derAuftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgrundlage, wie und wann kommt ein Vertrag zustande?

1) Wer gibt das Angebot ab, wer erklärt die Annahme?

Ein „Angebot“ des Auftragnehmers gilt nur dann als formal juristisch verbindliches Angebot
für den Vertragsschluss, wenn er es auch ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet.
Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, das „Angebot“, den Kostenvoranschlag o.Ä.
annehmen zu wollen, formal das juristisch verbindliche Angebot für den Vertragsschluss.
(2) Bis wann muss das Angebot angenommen werden?

Der Auftraggeber ist an sein Angebot 4 Wochen gebunden, d.h. der Auftragnehmer hat 4
Wochen Zeit, das Angebot anzunehmen. Der Vertrag kommt also verbindlich zustande,
wenn der Auftragnehmer dieses Angebot innerhalb dieser Frist annimmt.

(3) Verbindlichkeit von Erklärungen der Mitarbeiter/Dienstleister des Auftragnehmers:
Die Angestellten des Auftragnehmers oder freie Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den
eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit der Auftragnehmer diese Person nicht zuvor
ausdrücklich als berechtigt benannt hat.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Allgemeines:

Der Auftraggeber ist der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der
Leistungsbeschreibung.

(2) Ersetzung von Leistungen:

Der Auftragnehmer kann die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete
ersetzen, wenn die Ersetzung für den Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck
dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(3) Einsatz von Nach- und Subunternehmern:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen
Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.


(4) Vorbehalt der Verfügbarkeit:

Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Auftragnehmer erbracht.
Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr verfügbar
und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, wird der Auftraggeber dem
Auftragnehmer dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu, soweit aufgrund
zwischenzeitlich gestiegener Preise auch mit neuem Preis, anbieten.

(5) Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen:

Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige
Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B.
Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“
abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von
Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig.
Daher wird vereinbart, dass der Auftragnehmer für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter
zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich ist, wenn diese von ihm ausdrücklich
zugesichert werden oder soweit der Auftragnehmer im Rahmen seines Angebots bzw. im
Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch den Auftraggeber hinweist.
Insoweit übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung aus (Folge-) Schäden, die auf
eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch den Auftraggeber
beruhen.

(6) Verzögerungen durch den Auftragnehmer:

Verzögerungen, die sich aufgrund vom Auftraggeber nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht
unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, hat der Auftragnehmer nicht zu
vertreten.
Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen hat der
Auftragnehmer ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit die Gewährleistungsansprüche
des Auftraggebers ausgeschlossen sind, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die
Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen hat. Sollte die Frist sich im Nachhinein als
unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.

(7) Informationspflicht:
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle Informationen, die für die
Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitteilen.

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